Asylberechtigung

Nationale Schutzform nach der deutschen Verfassung (Art. 16a GG) – das nationale Pendant zum europäischen Flüchtlingsschutz.

Kurz erklärt

Die Asylberechtigung ist ein aus der deutschen Verfassung resultierender Schutz und das nationale Pendant zum (gleichwertigen) europäischen Flüchtlingsschutz. Viele EU-Staaten kennen diese nationale Ausprägung nicht; dort ist regelmäßig der Flüchtlingsschutz die maßgebliche Form.

Welche Voraussetzungen?

  • Asylberechtigung wird nicht gewährt, wenn du über einen sicheren Drittstaat eingereist bist. Da alle Nachbarstaaten Deutschlands als sicher gelten, kommt Asylberechtigung praktisch nur in Betracht, wenn du nachweislich auf dem Luftweg direkt nach Deutschland eingereist bist.
  • Der Schutz ist dem Wortlaut nach auf politisch Verfolgte beschränkt. Faktisch sind die Schutzgüter aber an den Flüchtlingsschutz angelehnt – in den Rechtsfolgen bestehen keine Unterschiede.

Welche Rechte hast du?

  • Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre und ein Reisedokument (Flüchtlingspass).
  • Nach bereits 3 Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.
  • Familiennachzug möglich (Ehegatte, minderjährige Kinder). Fristwahrung: Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Schutzgewährung stellen.
  • Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und Integrationskursen.

Was solltest du beachten?

  • Asylberechtigung wird in der Praxis selten anerkannt.
  • Häufiger wird der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt.
  • Wenn du „nur“ Flüchtlingsschutz (und nicht Asylberechtigung) erhalten hast, ist eine Klage meist nicht sinnvoll, weil die Rechtsfolgen gleich sind – die Rechtsmittelbelehrung lässt zwar oft anderes vermuten, bringt hier aber regelmäßig keinen Vorteil.
Türkei-Bezug (Praxis): Wenn du staatliche Verfolgung geltend machst, sind UYAP/E-Devlet-Nachweise (z. B. Anklageschrift, Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl) oft entscheidend für die Glaubhaftmachung.